AGB
§
1 Geltungsbereich
(1) Diese
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen
des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §
310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller,
soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
§
2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung
als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei
Wochen annehmen.
§
3 Überlassene Unterlagen
An allen in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,
wie
z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,
wir erteilen dazu dem Besteller
unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung.
Soweit wir das Angebot
des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§
4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger
Höhe.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des
Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto
ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts
anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach
Lieferung zu zahlen
Verzugszinsen werden
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet.
Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine
Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§
5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht
das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§
6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von
uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall
des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in
Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des
Lieferwertes
(4) Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges
bleiben unberührt.
§
7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf
Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt.
§
8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns
das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch
wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern
Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Besteller
schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht im
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens
und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns verwahrt.
Zur Sicherung unserer Forderungen
gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§
9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware
bei unserem Besteller (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter
Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden).
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.
2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel)
längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist
unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller
aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des
Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den
Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Im Falle des
arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von §
444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang
eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig
für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des
Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§
10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und
die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
(3) Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen
dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten,
so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien
verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich
zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.